Kombinationsleistung
Maximale Flexibilität in der häuslichen Pflege
Die Kombinationsleistung (auch „Kombinationspflege“ genannt) ist eine der flexibelsten Leistungsformen der Pflegeversicherung. Sie erlaubt es, Pflegesachleistungen (professioneller Pflegedienst) und Pflegegeld (selbst organisierte Pflege durch Angehörige) miteinander zu verbinden. Dies ist die ideale Lösung für Familien, die professionelle Hilfe für schwere Aufgaben nutzen, den Alltag aber privat organisieren möchten.
Rechtsgrundlage
§ 38 SGB XI: Die zentrale Vorschrift für die Kombination von Geld- und Sachleistungen.
§ 36 SGB XI: Festlegung der Höchstbeträge für Sachleistungen.
§ 37 SGB XI: Festlegung der Beträge für das Pflegegeld.
Wie funktioniert die Kombinationsleistung?
Das Prinzip ist einfach: Die Inanspruchnahme der Pflegesachleistung hat Vorrang. Das Pflegegeld wird nur noch anteilig gezahlt – und zwar genau in dem Umfang, in dem das Sachleistungsbudget nicht ausgeschöpft wurde.
Die Berechnungsformel:
Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen prozentual mit der Kasse ab.
Der verbleibende Prozentsatz (bis 100 %) wird auf das volle Pflegegeld angewendet.
Dieser Restbetrag wird an den Pflegebedürftigen überwiesen.
Praxisbeispiel (Pflegegrad 3 - Stand 2026)
Volles Sachleistungsbudget: 1.497,00 €
Volles Pflegegeld: 599,00 €
Nutzung des Pflegedienstes: Der Pflegedienst stellt Leistungen im Wert von 598,80 € in Rechnung. Das entspricht genau 40 % des Budgets.
Berechnung des Pflegegeldes: Es bleiben 60 % des Budgets ungenutzt.
Auszahlung: Die pflegebedürftige Person erhält 60 % von 599,00 € = 359,40 € Pflegegeld ausgezahlt.
Anspruch und Voraussetzungen
Pflegegrad: Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2.
Antragstellung: Die Kombinationsleistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
Bindung: Die Entscheidung für die Kombination gilt in der Regel für sechs Monate (§ 38 SGB XI). Bei einer wesentlichen Änderung der Pflegesituation kann diese Frist jedoch verkürzt werden.
Pflegegrad 1: Da hier kein Anspruch auf Sachleistungen oder Pflegegeld besteht, entfällt auch die Kombinationsleistung.
Ziel der Kombinationsleistung
Die Kombinationsleistung verhindert ein „Alles-oder-Nichts“-Prinzip. Sie stellt sicher, dass Angehörige bei der Pflege nicht allein gelassen werden, aber dennoch eine finanzielle Anerkennung für ihren persönlichen Einsatz erhalten. Sie fördert die Qualität der Pflege durch Fachkräfte, ohne die vertraute häusliche Struktur aufzugeben.
- § 38 SGB XI (Kombination von Geldleistung und Sachleistung)
- Bundesministerium für Gesundheit (Leitfaden Kombinationspflege)
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Regelungen zur Dynamisierung 2025/2026
Haftungsausschluss: Diese Informationen basieren auf der Rechtslage zum 01.01.2026. Die Berechnung der Kombinationsleistung kann im Einzelfall komplex sein. Dieser Text dient der allgemeinen Aufklärung und ersetzt keine individuelle Beratung durch die zuständige Pflegekasse. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
