Entlastungsbetrag 131 €


Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 131 Euro. Er steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu und soll dabei helfen, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu stärken. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern kann ausschließlich für bestimmte anerkannte Unterstützungs- und Betreuungsleistungen genutzt werden.



Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung. Er dient dazu, Pflegepersonen zu entlasten und Pflegebedürftigen eine höhere Lebensqualität im Alltag zu ermöglichen. Genutzt werden kann er für niedrigschwellige Betreuungsangebote, Angebote zur Unterstützung im Alltag, haushaltsnahe Dienstleistungen oder ergänzende Leistungen ambulanter Pflegedienste. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern direkt mit dem jeweiligen Anbieter abgerechnet.



Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5, unabhängig davon, ob diese zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, ob ein Pflegedienst unterstützt oder ob eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen wird. Insbesondere für Personen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag eine der wichtigsten Leistungen, da für sie keine Pflegesachleistungen oder kein Pflegegeld vorgesehen ist.



Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag kann ausschließlich für zugelassene und anerkannte Leistungen verwendet werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Unterstützung im Alltag: Einkaufen, Haushalt, Begleitung zu Terminen, gemeinsames Spazierengehen.
  • Betreuungsangebote: Aktivierungsangebote, Beschäftigungen, Beaufsichtigung bei Demenz.
  • Ambulante Pflegedienste: Körperpflege oder Hauswirtschaft, sofern diese als „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ anerkannt sind.
  • Tages- und Nachtpflege: Zuschüsse für die Kosten solcher Angebote.
  • Kurzzeitpflege: Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich für eigene Kosten genutzt werden.


Gesetzliche Grundlage

Rechtsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Die zentralen Vorschriften sind:

  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag: regelt Anspruch, Zweck und Nutzungsmöglichkeiten.
  • § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag: legt fest, welche Angebote anerkannt sind.
  • § 45c SGB XI – Förderung der Weiterentwicklung dieser Angebote: regelt Qualität und Anerkennung.

Seit dem Pflegestärkungsgesetz stehen monatlich 131 Euro zur Verfügung. Nicht verbrauchte Beträge können bis Jahresende angespart werden; in bestimmten Fällen gelten verlängerte Fristen.



Ziel des Entlastungsbetrags

Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten und pflegebedürftigen Menschen mehr Selbstständigkeit, Sicherheit und Teilhabe ermöglichen. Durch die finanzielle Unterstützung können zusätzliche Hilfen organisiert werden, die den Alltag erleichtern, soziale Kontakte fördern und professionelle oder alltagsnahe Unterstützung sicherstellen.

Weitere Informationen finden Sie in den offiziellen Gesetzestexten des SGB XI sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

Nach oben scrollen